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   BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08   

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BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08 (https://dejure.org/2010,15696)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2010 - VIII ZR 22/08 (https://dejure.org/2010,15696)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 22/08 (https://dejure.org/2010,15696)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 5 Buchst b DBuchst ii EGV 1400/2002
    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 5 Buchst b DBuchst ii EGV 1400/2002
    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Kündigung eines Nissan-Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist als sog. "Strukturkündigung"; Darlegung einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in räumlicher und finanzieller Hinsicht

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • ra.de
  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Händlervertrag Art. XVII Nr. 1 Abs. 2b
    Voraussetzungen für die Kündigung eines Nissan-Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist als sog. "Strukturkündigung"; Darlegung einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in räumlicher und finanzieller Hinsicht

  • rechtsportal.de

    Händlervertrag Art. XVII Nr. 1 Abs. 2b
    Voraussetzungen für die Kündigung eines Nissan-Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist als sog. "Strukturkündigung"; Darlegung einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in räumlicher und finanzieller Hinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Strukturkündigung eines Händlervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Nissan 2 -, Strukturkündigung, Kfz-Händler, VH, Netzkündigung, Sonderkündigungsrecht, Notwendigkeit der Umstrukturierung, Kündigungsfrist, Fristenparität

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsgerichts entschieden hat (Urteil vom  24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 12 ff.), verstoßen die vertraglichen Bestimmungen im Händlervertrag der Parteien über die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturkündigung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen den Grundsatz der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/95 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 22 mwN).

    Dies reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaßnahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durchführung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist, zu denen auch die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche einer Vielzahl von Händlern gehören, die infolge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden Kündigungen entstehen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,  aaO).

    Neben den Kosten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturierung erstrebte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen werden muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Schon dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Zusammenhang zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche des Händlernetzes begründet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 28).

    Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begründen und damit die Strukturkündigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

    Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Vortrag oder Nachweis für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 32).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006, I-11383, Rn. 33 f. - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW).

    Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO).

  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08
    b) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Strukturkündigung nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Händlervertrags gegeben sind, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Kündigung verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, NJW-RR 2001, 677 unter II 1; BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08
    b) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Strukturkündigung nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Händlervertrags gegeben sind, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Kündigung verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, NJW-RR 2001, 677 unter II 1; BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07

    Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08
    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
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